5 Gedanken zu “Heiliger Führerschein

  1. FYI: Die relevanten »Führerscheinrechtlichen Bestimmungen« beschränken sich meines Wissens nach auf die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) und im Fall des Fotos beschränkt sich das auf die Forderung nach einem »Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45mm und einer Breite zwischen 28 und 35mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss« (§2 Abs. 1 Z1 lit h). Die Passbildkriterien sind für illustrative Zwecke ganz nett, aber ansonsten für Führerscheine irrelevant.

    Bei einer streng mathematischen Interpretation könnte man argumentieren, dass eine Kopfbedeckung, wenn sie die Erkennbarkeit der Person nicht beeinträchtigt, nicht durch diese Forderung verboten sein kann, wenn eine Brille erlaubt ist. (So haben wir auch im Verfahren wegen meinem Führerschein argumentiert – mal sehen, ob der Richter dieser Interpretation folgt…)

    Gefällt 2 Personen

    • Hallo, ja, da hast du natürlich vollkommen recht. Damals dachte ich irrtümlicherweise, dass diese Passbildkriterien inhaltlich mit den führerscheinrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen.
      Den Inhalt der FSG-DV habe ich erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgelesen.

      Ich bin jedenfalls schon sehr gespannt, wie es nun in deinem Fall weiter geht.
      Bitte halte mich auf dem Laufenden.

      Arrrgh! Ich bin ganz zuversichtlich, dass das FSM dafür sorgen wird, dass du schon bald deinen pastafarischen Führerschein in den Händen halten wirst.

      Like

  2. Meiner geometrischen Meinung nach ist es völlig unmöglich, auf einem Foto mit einem Breite zu Höhe Verhältnis von 28 – 35 zu 36 – 45 den „Kopf … vollständig abgebildet“ zu zeigen. Für eine vollständige Abbildung eines Kopfes inklusive Hinterkopf und Scheitel braucht es ja wohl mindestens ein Rundum-Panoramafoto, und zwar nicht nur im Kreis um den Kopf herum, sondern auch von oben. Von unten scheidet wegen Vorhandenseins eines Halses völlig aus. Aber auch ohne die Ansicht von unten kann so etwas innerhalb der vorgegebenen Dimension auch mit dem neuesten iPhone unmöglich realisiert werden, jedenfalls nicht in einer Weise, sodass der Kopf „erkennbar“ abgebildet wäre. Die Bestimmung ist also a priori laienhaft und widersinnig, typisch behördentollpatschig realitätsfremd.

    Ich erkläre mich hiermit bereit, den Wahrheitsbeweis dafür anzutreten, dass kein einziges real existierendes Führerschein- oder Passfoto irgendeinen Kopf (mit Betonung auf „Kopf“ und nicht etwa „Gesicht“; wenn bei BehördenmitarbeiterInnen der Kopf ausschließlich aus der Fassade besteht, ist es eigentlich weiter nicht verwunderlich, wenn nichts drin sein kann, womit man mitdenken könnte) vollständig (mit Betonung auf „vollständig“ und nicht etwa nur von vorn) zeigt. Insofern sind sämtliche real existenten Führerscheinfotos illegal und vorschriftswidrig. Da sollte es auf eines mehr auch nicht mehr ankommen.

    Gefällt 1 Person

    • Ja, stimmt. Interessant!
      Aus dieser Perspektive habe ich das noch gar nicht betrachtet.
      Die führerscheinrechtlichen Bestimmungen sollten offensichtlich nochmals überarbeitet werden.

      Like

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.